Der Erbschein
Mit dem Tod einer Person geht deren Vermögen (Aktiva und Passiva) als Ganzes auf die Erben über. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Zum Nachweis für diesen Vermögensübergang dient den Erben ein Erbschein. Der Erbschein ist ein vom Gericht ausgestellter Nachweis darüber, wer Erbe ist und in welchem Verhältnis zueinander mehrere Personen erben (Erbquote). Dies gilt insbesondere, wenn Guthaben bei Banken oder Versicherungen oder Grundeigentum vorhanden ist.
Erben ohne Erbschein
Dies geschieht aufgrund der gesetzlicher Erbfolge oder einem öffentlichen bzw. privaten Testament. Einen Erbschein benötigt man dann, wenn man sein Erbrecht gegenüber anderen beweisen muss. Will man nach dem Erbfall als Erbe z. B. gegenüber Mietern/Vermietern, Banken, Behörden, Geschäftspartnern etc. auftreten, ist in der Regel ein Erbschein erforderlich.
Alternativen zum Erbschein
Grundsätzlich ist jedoch immer zu prüfen, ob nicht
- eine noch bestehende Vollmacht des Erblassers
- ein Testamentsvollstreckerzeugnis
- ein eröffnetes notarielles Testament
einen Erbschein und die damit verbundenen Kosten entbehrlich macht. Dazu sollten Sie sich als Erbe frühzeitig einen Überblick verschaffen, mit welchen Nachlasswerten, Behörden und Personen Sie es zu tun haben.
Der Weg zum Erbschein
Der Erbschein wird vom Nachlassgericht beim Amtsgericht auf Antrag den Erben erteilt. Zuständig ist das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der/die Verstorbene den letzten Wohnsitz hatte. Die Erben können sich auch an einen Notar wenden, der den Erbschaftsantrag mit Ihnen aufnimmt. Mit dem Antrag nimmt der Antragsteller die Erbschaft an und übernimmt auch etwaige Schulden. Er kann das Erbe im Regelfall nicht mehr ausschlagen. Bei Antragstellung ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorzulegen. Nicht jeder Erbe benötigt einen Erbschein. Können die Erben ihr Erbrecht anders nachweisen, z. B. durch ein öffentliches oder privates beglaubigtes Testament, können Sie sich den Aufwand zur Ausfertigung des Erbscheins in der Regel ersparen. Die Kosten für das Erbscheinverfahren werden anhand der Nachlasssumme festgesetzt.
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Diese Information kann und soll nur unverbindlich informieren. Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen an einen fachkundigen Notar oder das zuständige Amtsgericht.