Der Erbfall

Die gesetzliche Erbfolge

Mit dem Tod einer Person geht deren Vermögen (Aktiva und Passiva) als Ganzes auf die Erben über. Treffen Sie zu Lebzeiten keine Regelung, tritt die im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehene gesetzliche Erbfolge ein. Diese sieht vor, dass in erster Linie Kinder und Ehegatten erben. Sind keine Kinder und deren Abkömmlinge vorhanden, schließen sich je nach Verwandtschaftsgrad die übrigen Angehörigen an. Es sind jedoch nicht alle Verwandten in gleicher Weise erbberechtigt. Das Gesetz teilt sie in Erben verschiedener Ordnung ein.

Erben erster Ordnung sind Abkömmlinge des Erblassers, also der Ehepartner, die Kinder, Enkel und Urenkel.

Zu den Erben zweiter Ordnung gehören die Eltern des Erblassers und ihre Nachkommen: also die Geschwister des Erblassers sowie ihre Nachkommen, die Nichten und Neffen des Vererbenden.

Zur dritten Erb-Ordnung zählen die Großeltern und ihre Abkömmlinge, Onkel und Tanten und deren Kinder.

Gibt es einen Erben erster Ordnung, so erbt er oder sie den gesamten Nachlass. Nur wenn kein Erbe einer übergeordneten Ordnung am Leben ist, kommt die nächste Ordnung von Erben an die Reihe.

Erben durch Testament

Hat der oder die Verstorbene ein Testament hinterlassen, so überlagert dies die Vorschriften der gesetzlichen Erbfolge. Es erben also nur diejenigen, die im Testament erwähnt werden. Hiervon gibt es nur eine Ausnahme: Die Pflichtteilsberechtigten können nicht ganz übergangen werden. Sie haben regelmäßig auch bei einem anders lautenden Testament Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil.

Das handschriftliche Testament

Das eigenhändige Testament muss vom ersten bis zum letzten Buchstaben handschriftlich verfasst und unterschrieben sein.

Ehepaare dürfen auch ein gemeinschaftliches Testament errichten. In diesem Falle müssen beide das von einem der Ehegatten eigenhändig geschriebene Testament unterschreiben. Man sollte bei beiden Formen auch nicht vergessen, mit dem ganzen Namen, also mit dem Vornamen und dem Familiennamen, zu unterschreiben, damit kein Irrtum über die Person, die das Testament erstellt hat, aufkommen kann. Schließlich ist dringend zu empfehlen, die Zeit und den Ort der Niederschrift im Testament festzuhalten. Das ist wichtig, weil durch ein neues Testament das alte Testament ganz oder teilweise aufgehoben werden kann. Fehlt auf einem oder sogar auf beiden Testamenten das Datum, weiß man häufig nicht, welches das  jüngere und damit gültige Testament ist.

Das notarielle Testament

Das öffentliche Testament (notarielle Testament) ist in seiner Wirkung mit dem handschriftlichen gleichgesetzt, wenn hier alle Formvorschriften eingehalten wurden. Der große Vorteil hier ist die fachliche Beratung durch den Notar hinsichtlich der Formulierung des letzten Willens. Dieses Testament wird amtlich verwahrt und automatisch in das „Zentrale Testamentsregister für Deutschland“ aufgenommen. Immer, wenn jemand stirbt wird dieses Register von Amts wegen auf vorhandene Testamente oder Erbverträge geprüft. Die Bundesnotarkammer informiert daraufhin das zuständige Nachlassgericht, ob und wenn ja welche Verfügungen vom Verstorbenen getroffen wurden. Das öffentliche Testament ist zwar kostenpflichtig, in der Praxis erspart es aber oft die Ausstellung eines ebenfalls Gebührenpflichten Erbscheins und gibt zudem eine hohe Sicherheit.

Das Erbe ausschlagen

Wird ein Erbe angetreten, erhält der Erbe das gesamte Vermögen, aber auch alle Verbindlichkeiten des Erblassers. Um keine Schulden übernehmen zu müssen, ermöglicht der Gesetzgeber das Erbe auszuschlagen. Wenn mit dem geerbten Vermögen die Schulden nicht vollständig getilgt werden können und nach der Abzahlung von Schulden nichts übrig bleibt, macht es keinen Sinn, das Erbe anzutreten.

Der Erbe muss sich beim Nachlassgericht am eigenen Wohnsitz oder beim letzten Wohnsitz des Erblassers persönlich vorstellen und ausweisen, um das Erbe ausschlagen zu können. Auch kann damit ein Notar beauftragt werden. Hier ist die Frist von 6 Wochen einzuhalten. Die Frist beginnt, wenn der Erbe davon Kenntnis hat, dass er der Erbe ist. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erbe von dem Verwandtschaftsverhältnis und somit von der gesetzlichen Erbfolge Kenntnis hat.


Diese Information kann und soll nur unverbindlich informieren. Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen an einen fachkundigen Notar oder das zuständige Amtsgericht.